«Kleine Verwahrung» für paranoiden Täter
Ein schizophrener IV-Rentner, der unvermittelt einen 62-jährigen Mann angegriffen hat, muss in eine psychiatrische Klinik. Dies entschied das Bundesgericht.

Der IV-Rentner hatte in seiner Jugend jahrelang in der offenen Zürcher Drogenszene verkehrt und erhielt bereits mit 22 Jahren wegen psychischer Probleme eine hundertprozentige Rente. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, mitverursacht durch den jahrelangen Drogenkonsum. Zudem verfügt er über eine stark eingeschränkte Impulskontrolle.
So auch an jenem Julitag 2017, als er unvermittelt einem 62-jährigen Mann, der auf einem Bänkchen einer Bushaltestelle in Bülach sass, eine Getränkedose an den Kopf warf und auf ihn einprügelte. Der 62-Jährige versuchte noch zu fliehen, wurde jedoch vom Angreifer verfolgt. Das Opfer stürzte, und der IV-Rentner trat dem am Boden Liegenden auf den Kopf. Das Opfer erlitt verschiedene Verletzungen an Kopf, Hand und Rippen. Dass es nicht lebensgefährlich verletzt wurde, war allein dem Zufall zu verdanken. Der IV-Rentner befindet sich seitdem in Haft.
Staatsanwalt plädierte auf «kleine Verwahrung»
Das Bezirksgericht Bülach stellte im letzten Jahr fest, dass der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe. Es gab dem Mann noch einmal eine Chance und ordnete eine ambulante Therapie an, die während zweier Monate stationär eingeleitet werden soll.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht. Der Staatsanwalt hatte für eine stationäre Massnahme plädiert – die sogenannte kleine Verwahrung, wie dies auch der Gutachter aufgrund der Gefährlichkeit und Rückfallgefahr des Beschuldigten empfohlen hatte. Das Obergericht folgte dem Staatsanwalt, worauf der Beschuldigte ans Bundesgericht gelangte.
Passanten auf Plätzen angegriffen
Die obersten Richter in Lausanne bestätigten aber in einem heute Dienstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Zürcher Obergerichts. Allein die Vielzahl der Einlieferungen in psychiatrische Kliniken würde darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in Freiheit die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Krankheit und seiner Suchtmittelabhängigkeit konsequent durchzuführen.
Weiter schreibt das Bundesgericht, dass der Beschuldigte mehrfach in psychotischem und aggressivem Zustand auf öffentlichen Plätzen Passanten angegriffen habe und mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in Kliniken gebracht werden musste. Deshalb sei die Beschwerde des IV-Rentners abzuweisen.
Erstellt: 28.05.2019, 16:21 Uhr
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